Förderrichtlinien

 

Die Förderrichtlinien der Sievert Stiftung für Wissenschaft und Kultur konkretisieren die Vorgaben der Stiftungssatzung im Hinblick auf deren Zwecksetzung. Die Richtlinien haben sich damit stets im Rahmen der Satzung zu bewegen und die Regelungen der Stiftungssatzung gehen den hier getroffenen Festlegungen vor. Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Standards im Hinblick auf das Antragsverfahren.

§ 1 Grundsätze der Stiftungsförderung

(1) Die Stiftung fördert Projekte in den Themenfeldern Forschung, Studium und Lehre, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung.

(2) Sie verwirklicht ihre Vorhaben insbesondere in Verbindung mit der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück.

(3) Künstlerische und kulturelle Projekte werden vornehmlich in der Region Osnabrück unterstützt und sollten einen internationalen Bezug aufweisen.

(4) Ziel der Stiftung ist es, ausgewählte Projekte mit einem hierfür nennenswerten finanziellen Umfang zu unterstützen. Sie verspricht sich so eine bessere Wirkung, als sie mit der Förderung vieler Kleinstprojekte zu erreichen wäre.

(5) Anträge von Hochschulen sollen stets eine Stellungnahme des Präsidiums enthalten.

§ 2 Schwerpunkte der Stiftungsförderung

(1) Bis auf weiteres soll sich die Stiftung insbesondere den im Folgenden festgelegten Förderbereichen widmen:

  • die Unterstützung der Hochschulen bei der Entwicklung von wissenschaftlichen Schwerpunkten im Rahmen ihrer Profilbildung,
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • die Förderung von internationalen Forschungsvorhaben sowie die Förderung von Lehraufträgen im Ausland insbesondere mit unmittelbarem Bezug zu China oder Costa Rica,
  • die Förderung von kulturellen und interkulturellen Projekten in der Region Osnabrück insbesondere mit thematischem Bezug zur Friedenskultur. 

(2) Des Weiteren kann die Stiftung Stipendien und Preise vergeben, sofern letztere mit einer erkennbaren Außenwirkung verbunden sind.

§ 3 Ausschlusskriterien

(1)  Die Stiftung übernimmt Reise-, Druck- und Bewirtungskosten sowie Tagungsgebühren nur dann, wenn sie im Rahmen eines von der Stiftung geförderten Projektes entstehen.

(2) Die Förderung von Einzelkonzerten und Denkmälern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Die Stiftung soll sich nicht der allgemeinen Forschungsförderung widmen und auch nicht eventuell entstehende Defizite anderer Drittmittelgeber ausgleichen. Dauerförderungen sind zu vermeiden.

(4) Förderprojekte mit anderen Stiftungen und sonstigen Förderern sollen grundsätzlich nur dann möglich sein, wenn die Stiftung als Hauptförderer wahrnehmbar ist.

§ 4 Antragsverfahren

(1) Anträge können jederzeit gestellt und müssen in schriftlicher Form an die Stiftung gerichtet werden. Die Anträge haben neben der kurzen Beschreibung des Projekts einen Finanzierungsplan sowie eine Darstellung des zeitlichen Ablaufs zu enthalten.

(2) Sofern die in den §§ 1 und 2 dieser Richtlinien genannten Kriterien eingehalten worden sind, wird der Antrag dem Stiftungsvorstand zur Entscheidung vorgelegt. Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium treffen sich in der Regel im Frühjahr und Herbst zur Entscheidungsfindung im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung. Dringende Entscheidungen können jederzeit im Umlaufverfahren getroffen werden.

(3) Wird ein Antrag abgelehnt, erhält der Antragssteller eine schriftliche Absage. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Stimmen die Stiftungsgremien einem Förderantrag zu, so erhält der Antragsteller ein Bewilligungsschreiben, das die Förderzusage sowie die Förderdetails inklusive der Nachweispflichten enthält. Der Bewilligungsempfänger hat sich mit dem Abruf der bewilligten Mittel mit diesen Bedingungen einverstanden zu erklären.

(5) Die rechtlichen und inhaltlichen Nachweispflichten ergeben sich in Abhängigkeit von der Komplexität des geförderten Projekts und/oder dem Sitz des gemeinnützigen Trägers. Bei größeren Projekten kann die Mittelauszahlung in mehrere Tranchen aufgeteilt werden.

Förderrichtlinien (als pdf-Dokument)